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Allgemeine Geschäftsbedingungen (Verkauf)

Stand: Mai 2014

 

1. Allgemeines

 

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Verkauf („AGB Verkauf“) gelten für sämtliche von uns erbrachten Lieferungen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, es sei denn, sie werden von uns ausdrücklich und schriftlich anerkannt.

 

2. Angebot und Vertragsabschluss

 

2.1    Produktdarstellungen in Werbematerialien oder in unserem Internetauftritt stellen kein Angebot im Rechtssinne dar. Eine solches liegt nur vor, wenn eine individualisierte Produktzusammenstellung für einen Kunden erfolgt. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Wenn nicht anders vereinbart, sind Preisangaben in einem als verbindlich gekennzeichneten Angebot längstens für die Dauer von sechs Wochen bindend.

 

2.2    Angaben zum Gegenstand der Lieferung (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen derselben (z. B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

 

2.3    Wir behalten uns das Eigentum oder Urheberrecht an allen dem Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Kunde darf diese Gegenstände ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf unser Verlangen diese Gegenstände vollständig an uns zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

 

2.4    Ein Vertragsverhältnis kommt durch einen Auftrag des Kunden und unsere schriftliche Annahmeerklärung (Bestätigung) zustande. Sofern der Kunde einen Online-Auftrag erteilt, ist dieser verbindlich, sobald der Kunde den Bestellprozess im Online-Bestellvorgang erfolgreich abschließt und die Bestellung auslöst.

 

2.5    Wir können ohne Angabe von Gründen die Annahme eines Auftrages ablehnen.

 

3. Lieferung, Gefahrübergang


3.1    Die von uns in Aussicht gestellten Fristen und Termine für Lieferungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist.

 

3.2    Wir können – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Kunden – vom Kunden eine Verlängerung von Lieferfristen oder eine Verschiebung von Lieferterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunde seinen vertraglichen Mitwirkungspflichten uns gegenüber nicht nachkommt.

 

3.3    Wir haften nicht für eine Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch unsere Lieferanten) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Wir werden den Kunden über uns bekannt werdende Lieferverzögerungen schnellstmöglich unterrichten.

 

Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Lieferfristen oder verschieben sich die Liefertermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung uns gegenüber vom Vertrag zurücktreten.

 

3.4    Sofern Ereignisse im Sinne des Absatzes 3.3 dieser Regelung uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

 

3.5    Zu Teillieferungen sind wir berechtigt, wenn a) die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, b) die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und c) dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen oder wir uns zur Übernahme solcher Kosten bereit erklären.

 

3.6    Die Gefahr geht mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Durchführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen.

 

3.7    Verzögert sich der Versand oder die Übergabe des Liefergegenstandes infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem wir versandbereit sind und dies dem Kunden angezeigt haben. In diesen Fällen trägt der Kunde die nach Gefahrübergang anfallenden Lagerkosten. Bei einer Lagerung durch uns betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände je abgelaufener Kalenderwoche. Die Geltendmachung und/oder der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben uns bzw. dem Kunden vorbehalten.

 

3.8    Die eingelagerte Lieferung wird von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

 

4. Preise und Zahlungsbedingungen


4.1    Alle Preise verstehen sich in EURO ab Lager ohne Verpackung, Verladung, Fracht und Montage zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer. Rechnungsbeträge sind mit Zugang der Rechnung bei dem Kunden ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden berechnen wir Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe; die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt unberührt.

 

4.2    Soweit die Lieferung der von dem Kunden bestellten Ware erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, behalten wir uns eine Preisanpassung um bis zu 10 % vor, falls bis zum Liefertag entsprechende Änderungen der Preisgrundlage eintreten. Bei größeren Änderungen der Preisgrundlage ist eine erneute Preisvereinbarung erforderlich. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, haben wir das Recht, innerhalb von 14 Tagen nach gescheiterter Preisvereinbarung durch schriftliche Mitteilung von dem Vertrag zurückzutreten.

 

4.3    Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch die die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den Kunden aus dem Vertragsverhältnis gefährdet wird.

 

4.4    Der Kunde kann nur mit Gegenansprüchen aufrechnen oder Zahlungen wegen solcher Ansprüche zurückbehalten, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

5. Eigentumsvorbehalt


5.1    Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt (Vorbehaltsware). Das Eigentum geht erst dann auf den Kunden über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten (einschließlich etwaiger Nebenforderungen) aus unseren Lieferungen getilgt hat. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung, und zwar auch dann, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.

 

5.2    Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt uns der Kunde das (Mit)-Eigentum an der dadurch entstehenden Sache ab, und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren.

 

5.3    Der Kunde darf die gelieferte Ware nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr und nur dann veräußern oder verwenden, wenn sein Abnehmer die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung bzw. Weiterverwendung nicht ausgeschlossen hat. Der Kunde ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sein Abnehmer eine etwa zur Abtretung an uns vorbehaltene Zustimmung in der erforderlichen Form erteilt. Sicherungsübereignung und Verpfändung der Vorbehaltsware sind dem Kunden nicht gestattet.

 

5.4    Von einer Pfändung, auch wenn sie erst bevorsteht, oder jeder anderweitigen Beeinträchtigung unseres Eigentumsrechts durch Dritte hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen und unser Eigentumsrecht sowohl Dritten als auch uns gegenüber schriftlich zu bestätigen. Bei Pfändungen ist uns eine Abschrift des Pfändungsprotokolls zu übersenden.

 

5.5    Falls der Kunde in Zahlungsverzug gerät, sind wir berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, wenn wir vom Vertrag zurückgetreten sind. Der Kunde ist zur Herausgabe der Vorbehaltsware an uns sowie dazu verpflichtet, uns die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen.

 

5.6    Zur Sicherung unserer sämtlichen, auch künftig entstehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung tritt der Kunde bereits jetzt alle Forderungen (einschließlich solcher aus Kontokorrent) mit Nebenrechten an uns ab, die ihm aus der Weiterveräußerung und sonstigen Verwendung der Vorbehaltsware (z. B. Verbindung, Verarbeitung, Einbau in ein Gebäude) entstehen.

 

5.7    Erfolgt die Veräußerung oder sonstige Verwendung unserer Vorbehaltsware - gleich in welchem Zustand - zusammen mit der Veräußerung oder sonstigen Verwendung von Gegenständen, an denen Rechte Dritter bestehen und/oder im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen durch Dritte, so beschränkt sich die Vorausabtretung auf den Fakturenwert unserer Rechnungen.

 

5.8    Der Kunde ist zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen berechtigt. Bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenz- oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens oder sonstigem Vermögensverfall des Kunden können wir die Einziehungsermächtigung widerrufen. Auf Verlangen hat der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. Wir sind auch berechtigt, den Schuldnern des Kunden die Abtretung anzuzeigen und sie zur Zahlung an uns aufzufordern.

 

5.9    Übersteigt der realisierbare Wert der uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen den Wert unserer Forderungen um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Kunden zur Freigabe übersteigender Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.

 

6. Gewährleistung


6.1    Der Liefergegenstand ist frei von Sachmängeln, wenn er der Produktbeschreibung oder - soweit keine Produktbeschreibung vorliegt - dem jeweiligen Stand der Technik entspricht.  


6.2    Garantien für die Beschaffenheit und Haltbarkeit des Liefergegenstandes gelten nur insoweit als übernommen, als wir die Garantie ausdrücklich und schriftlich als solche erklärt haben. Garantien, die unsere Lieferanten in Garantieerklärungen, der einschlägigen Werbung oder in sonstigen Produktunterlagen übernehmen, sind nicht durch uns veranlasst. Sie verpflichten ausschließlich den Lieferanten, der diese Garantieübernahme erklärt.

 

6.3    Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn uns nicht eine Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes, oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Kunden bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, in schriftlicher Form zugegangen ist. Eine Übersendung der Mängelanzeige per Telefax genügt der Schriftform.

 

6.4    Ist der gelieferte Gegenstand mit Mängeln behaftet oder entspricht der Liefergegenstand nicht einer durch uns garantierten Beschaffenheit, werden wir den Mangel innerhalb angemessener Frist kostenlos entweder durch Nachbesserung oder Lieferung einer mangelfreien Sache beheben (Nacherfüllung). Der Kunde hat uns oder unseren Bevollmächtigten dazu Zeit und Gelegenheit zu geben. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder erfolgt sie nicht innerhalb einer uns vom Kunden gesetzten angemessenen Nachfrist, kann der Kunde den Kaufpreis angemessen mindern oder vom Vertrag zurücktreten.

 

6.5    Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne unsere Zustimmung den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

 

6.6    Gleiches gilt im Falle einer falschen oder mangelhaften Inbetriebnahme, Behandlung, Bedienung oder Wartung durch den Kunden und/oder von ihm beauftragter Dritter oder durch Verwendung unzweckmäßiger oder anderer als der vorgeschriebenen Regelgeräte, Brennstoffe, Feuerungs-, Stromarten und -spannungen, durch falsche Brennerwahl oder –einstellung, unzweckmäßige Ausmauerungen oder Überlastung, soweit wir diese nicht zu vertreten haben.

 

6.7    Eine im Einzelfall mit dem Kunden vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.

 

6.8    Die Gewährleistungsfrist für etwaige Mängel beträgt ein Jahr ab Lieferung. Die Lebensdauer eines Verschleissteiles (z. B. Dichtungen, Zündelektroden, Filtereinsätze und dergleichen) ergibt sich aus dessen Abnutzung bei bestimmungsgemäßem Gebrauch (übliche Lebensdauer). Diese kann kürzer sein als die Gewährleistungsfrist. Sofern der Austausch eines Verschleissteiles nach Ablauf seiner üblichen Lebensdauer notwendig wird, begründet dies keine Mängelansprüche.

 

7. Haftung


7.1    Für sämtliche Schäden, die von uns, unseren gesetzlichen Vertretern, leitenden Angestellten oder unseren Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt werden, haften wir unbegrenzt. Gleiches gilt im Falle einer schuldhaften Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit.

 

7.2    Werden Schäden von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen lediglich leicht fahrlässig verursacht, haften wir nur für die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten), wobei unsere Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt ist. Vertragswesentliche Pflichten sind Pflichten, wegen denen der Vertrag geschlossen wurde und auf deren Einheilung der jeweilige Vertragspartner gerade vertrauen durfte.

 

7.3    Im Übrigen ist unsere Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen.

 

7.4    Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und nach sonstigen zwingenden gesetzlichen Vorschriften bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.

 

8. Anwendbares Recht und Gerichtsstand


8.1    Die Beziehungen zwischen dem Kunden und uns unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.

 

8.2    Gerichtsstand ist Montabaur. Es steht uns jedoch frei, das für den Sitz des Kunden zuständige Gericht anzurufen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

 

8.3    Soweit der Vertrag oder diese AGB Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser AGB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.